Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
BVfK-Vertragsformulare erklärt!
Heute: Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
Im Wochenendticker vom vergangenen Wochenende ( Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.) haben wir erläutert, dass bei einem „echten“ Vermittlungsgeschäft von privat an privat der Ausschluss der Gewährleistung grundsätzlich möglich ist. Damit bleibt dieses Geschäftsmodell für Autohändler insbesondere bei älteren Fahrzeugen weiter interessant und lohnend. Denn oftmals ist ein An- und anschließender Verkauf eines älteren Fabrikats mit voller Sachmängelhaftung wirtschaftlich schlicht unvernünftig. Dies gilt auch für die besonders alten Fahrzeuge, die Oldtimer.
Für diese Fälle stellt das Vermittlungsgeschäft eine reizvolle Alternative dar, kann doch der Händler nach Abschluss der Vermittlung in der Regel nicht mehr vom Käufer für etwaige Defekte am Fahrzeug belangt werden.
Um zu verhindern, dass das Vermittlungsgeschäft nicht doch später zum Bumerang und die verdiente Provision von hohen Reparaturkosten aufgezehrt wird, gilt es auch hier ein größtmögliches Maß an Sorgfalt, Offenkundigkeit und Transparenz bei der Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts zu wahren.
Hierbei hilft nicht nur der bereits erläuterte BVfK-Vermittlungsvertrag, sondern zunächst der „Auftrag zur Vermittlung“. Der BVfK hat hier ein Formular entwickelt, das schon im Vorfeld der eigentlichen Vermittlung die Rollenverteilung der Beteiligten klar definiert und festlegt. Hierbei wurde natürlich auch dem Standpunkt des BGH Rechnung getragen, dass sich die Beurteilung, ob der Händler tatsächlich nur als Vermittler aufgetreten ist, ganz maßgeblich aus seiner Beziehung zum verkaufenden Voreigentümer erschließt. Auch vor diesem Hintergrund kann es für den Vermittler nur von Nutzen sein, wenn er im Bedarfsfall auf einen Auftrag zur Vermittlung zurückgreifen kann.
Dieser vom Verkäufer erteilte Auftrag stärkt des Vermittlers Position, wenn diesem im Nachhinein möglicherweise vorgeworfen wird, er habe die Vermittlung nur fingiert, um sich der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu entziehen.
Nun zum Formular selbst:
Dem Leitsatz der Transparenz und rechtlich belastbaren Dokumentation folgend, ist das entwickelte Formular mit „Auftrag zur Vermittlung“, und nicht etwa „Ankaufschein“ o.ä. überschrieben. Schon an dieser Stelle lassen Sie damit keine Zweifel aufkommen, dass es um eine „echte“ Vermittlung geht. Direkt nach den für den Vermittler und den Auftraggeber/Verkäufer vorgesehenen Feldern, ist das oberste Gebot der Vermittlung dargelegt: Sie werden als Vermittler beauftragt, im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig zu werden.
Daran schließt sich das Feld der „Fahrzeugangaben“ an. Neben den üblichen Beschreibungen und Merkmalen wie Hersteller und Typ oder Erstzulassung des Fahrzeugs, besteht auch hier die Möglichkeit, bekannte Mängel-, Unfall- und andere Schäden festzuhalten. Davon sollte man im Fall der Fälle unbedingt Gebrauch machen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, alle Fragen nach der Vorgeschichte und der Beschaffenheit des Fahrzeugs wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Darauf sollte man den Verkäufer deutlich hinweisen. Stellt sich hinterher heraus, dass es der Auftraggeber mit der Wahrheit nicht so genau genommen hat, können die im Vermittlungsauftrag dokumentierten Angaben bei der Durchsetzung von möglichen Ersatzansprüchen gegen den Auftraggeber helfen.
Es ist jedoch noch unter einem anderen Gesichtspunkt wichtig, sich das Fahrzeug vorher mit dem Auftraggeber genauer anzusehen. Vor allem wenn die Angaben des Auftraggebers zu den Fragen nach dem Zustand des Fahrzeugs für Sie erkennbar unrichtig sind, z.B. in Bezug auf Unfallschäden, sollten Sie das Fahrzeug sorgsam untersuchen und Ihren Befund auch entsprechend dokumentieren.
Denn wie bereits erläutert, ist auch der bloße Vermittler nicht völlig frei von Pflichten gegenüber dem Käufer. Gibt der Vermittler z.B. fahrlässig falsche Angaben über den Fahrzeugzustand weiter oder unterlässt er fahrlässig die Aufklärung über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs, kann er unter Umständen vom Käufer im Nachhinein in Anspruch genommen werden.
Kommen wir nunmehr zum vielleicht wichtigsten Punkt des Formulars, an dem die finanzielle Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Vermittler getroffen wird.
Die Bedeutung dieses Aspekts folgt aus der Faustregel des BGH, dass zentrales Beurteilungskriterium bei der Frage, ob eine Vermittlung oder doch ein Verkauf des Händlers vorliegt, ist: „Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Der Auftraggeber - dann Vermittlung, oder der "Vermittler" - dann Verkauf!
Das Formular sieht an dieser Stelle zunächst vor, dass Auftraggeber und Vermittler eine untere Preisgrenze für den Verkauf des Fahrzeugs vereinbaren. Dadurch bringt der Vermittler deutlich zum Ausdruck, dass er weder ein Absatz- noch ein Preisrisiko übernehmen. Er verpflichtet sich insbesondere nicht, dafür einzustehen, dass diese untere Preisgrenze auch tatsächlich erreicht wird. Von Abgabe einer solchen „Mindestpreisgarantie“ sollte dieser Konstellation Abstand genommen werden! Sie überträgt dem Vermittler u.U. das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs. Nach den Grundsätzen des BGH gilt dieser dann womöglich als Verkäufer, mit der Folge, möglicher Adressat von Gewährleistungsansprüchen zu sein.
In diesem Zusammenhang raten wir zudem dringend davon ab, bereits im Vorfeld der eigentlichen Vermittlung Zahlungen an den „Vermittlungsgeber“ im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag zu leisten. Dies betrifft z.B. die in früheren Zeiten von den Finanzämtern gebilligte Alltagspraxis der Darlehnsgewährung in Höhe des „Anrechnungspreises“, als private Inzahlungnahmen noch nicht steuerbegünstigt mittels §25a UStG (Differenzbesteuerung) verkauft werden konnten. Dies bringt Sie später in große Erklärungsnot. Denn wenn bereits Geld an den Verkäufer geflossen ist, dann gehört das Auto mehr oder weniger dem Händler und er kann nicht mehr als Vermittler auftreten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände zeigt Ihnen das Formular nun drei gängige Möglichkeiten auf, wie die Provisionsvereinbarung ausgestaltet werden kann, ohne den Verdacht aufkommen zu lassen, Sie würden eigentlich das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts übernehmen. Optional können Sie mit dem Auftraggeber eine Festbetragsprovision verabreden, oder sich auf den anteiligen oder vollen Erhalt des Mehrerlöses einigen.
Erwähnenswert ist noch, dass das Formular auch Gelegenheit bietet, sich schon bei Erteilung des Auftrags mit dem Auftraggeber über die Übernahme anfallender Kosten für Pflegearbeiten oder etwaige Instandsetzungsarbeiten zu verständigen.
Man sollte unbedingt darauf achten, diese Punkte zu regeln, denn damit beugt man finanziellem Schaden vor, der entsteht, wenn der Vermittlungsauftrag endet, ohne dass das Fahrzeug verkauft wurde.
Dem entsprechend ist auch die Dauer des Vermittlungsauftrages geregelt.
Zu diesem Punkt wird im übrigen in den nächsten Tagen noch eine Überarbeitung, bzw. Ergänzung hinsichtlich einer automatischen Verlängerungsklausel erfolgen, die man natürlich bereits jetzt individuell hinzufügen kann: "Der Vermittlungsvertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird."
Den Auftrag zur Vermittlung sowie den BVfK-Vermittlungsvertrag, auf den wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweisen wollen, findet man neben den übrigen BVfK-Vertragsformularen im Mitgliederbereich der BVfK-Website.
SO
- Link Auftrag zur Vermittlung: https://www.bvfk.de/bvfk-vermittlungsauftrag-2016/
- Link Vermittlungsvertrag: https://www.bvfk.de/kl4-bvfk-vermittlungsvertrag-2/
Fragen immer gerne an:
rechtsabteilung@bvfk.de
Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltene) Ersteinschätzungen geht´s hier:
https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/